Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Münch GmbH

 

1) Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Münch GmbH - auch zukünftigen - gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Kunden liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).

 

2) Vertragsschluss und -inhalt, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 An eigenen Modellen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zulässig.

2.4 Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der Beschreibung in unserem Angebot behalten wir uns vor, soweit der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Produkte nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

 

3) Lieferfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, Annahme- und Zahlungsverzug des Kunden.

3.1 Liefertermine und Lieferfristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen  Absprachen. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung und vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Modelle, Daten, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben usw. Die Lieferfrist ist - vorbehaltlich nachfolgend Satz 4 - eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. 5.1 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen stets die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus.

3.2 Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

3.3 Unabhängig von Ziff. 3.2 bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.

3.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung verlangen in Höhe von

a) 20 % des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder

b) 100 % des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.  Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadenersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.

 

4) Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.2 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z. B. Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch dann zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die von dieser Vertragspartei nicht zu vertreten sind, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als sechs Wochen ergibt.

4.3 Die Zahlung ist, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, netto (ohne jeden Abzug) innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung auf eines unserer Konten vorzunehmen.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehenden Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

4.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (z. B. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz). Unsere Rechte aus Ziff. 3.5 bleiben unberührt.

4.6 Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.

 

5) Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Lieferung

5.1 Die Gefahr geht, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, auf den Kunden über, wenn die Waren an die Transportperson übergeben werden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.2 Sofern wir den Versand und den Transport übernehmen, werden diese Kosten dem Kunden gesondert berechnet. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, wählen wir die Versandart nach eigenem Ermessen, ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Versendung. Auf Wunsch des Kunden werden die Sendungen auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken versichert.

5.3 Soweit wir zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, erfolgt die Rücknahme ausschließlich an unserem Geschäftssitz während der allgemeinen Geschäftszeiten. Die zurückzunehmenden Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein; andernfalls ist der Kunde verpflichtet, uns die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

6) Prüfungspflicht des Kunden, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln

6.1 Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, der jeweils für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

6.2 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Der Kunde kann in diesem Fall - vorbehaltlich Ziff. 6.3 bis 6.6 - als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

6.3 Keine Sachmängelrechte entstehen bei normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, oder wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand auftreten, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, mangelnde Wartung, insbesondere Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungewöhnliche Betriebsbedingungen (insbesondere chemische, elektrochemische Einflüsse und ähnliches) zurückzuführen sind.

6.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt - vorbehaltlich Satz 2 - ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder des Bestehens einer Garantie beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre.

6.5 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. 7 genannten Grenzen.

6.6 Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Ziff. 6.2 und 6.5 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.

 

7) Haftungsbeschränkung

7.1 Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ziff. 3.3 - Selbstbelieferungsvorbehalt - bleibt unberührt.

7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8) Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

8.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere bei Zahlungsverzug -, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherung selbst abzuschließen.

8.3 Der Kunde darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten sowie im Rahmen der Erbringung sonstiger vertraglicher Leistungen gegenüber Dritten verwenden, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

8.4 Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

8.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.

 

9) Montage, Inbetriebnahme, Abnahme

9.1 Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erfolgt durch Münch GmbH nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.

9.2 Ort und Zeit der Inbetriebnahme sind zwischen den Parteien zu vereinbaren.

9.3 Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Kunde diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgenommen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.

 

10) Genehmigungen, Export

10.1 Der Kunde hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen, die zur Nutzung und/oder dem Export des Liefergegenstandes erforderlich sind, einzuholen.

10.2 Münch GmbH ist berechtigt, ihre Leistung gegenüber dem Kunden zurückzuhalten, wenn der Kunde gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt oder wenn nicht alle erforderliche Genehmigungen vorhanden sind und dies im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.

 

11) Schutzrechte Dritter

Werden bei der Anfertigung des Liefergegenstands nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen insoweit erhobenen Ansprüchen frei.

 

12) Geheimhaltung

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen (z. B. Angebotsunterlagen), die ihr durch die Geschäftsbeziehung mit der anderen Partei bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Es besteht darüber Einverständnis, dass keine Partei das Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an solchen Informationen der jeweils anderen Partei aufgrund der Geschäftsverbindung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt. Mit der Geschäftsverbindung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei geworben werden.

 

13) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in D-97753 Karlstadt Erfüllungsort.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in D-97753 Karlstadt Gerichtsstand. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

13.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Karlstadt, Januar 2016

 

 

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